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bonnyb's-page
eine kleine sammlung interessanter, manchmal auch seltsam anmutender,
urteile deutscher gerichte
rund ums NET, homepages und sonstige wissenswerte 'wichtigkeiten'.
(ohne gewähr für tatsächliche korrektheit und vollständigkeit)

landgericht
memmingen
az.: 1 H O 2319/03
bestellte Software stornierbar?
das landgericht memmingen hat in einem urteil festgestellt, dass privatpersonen, die über das internet oder telefonisch standardsoftware bestellen, die lieferung zurückgehen lassen können. dies gilt selbst dann, wenn die rechnung folgenden text enthält: 'dieser artikel wird speziell für sie bestellt und kann nicht storniert oder zurück gegeben werden' sobald der kunde handelsübliche, nicht für die besonderen belange eines kunden spezifizierte software erwirbt, gilt das widerrufsrecht bei fernabsatzverträgen nach dem bürgerlichen gesetzbuch.
landgericht
nürnberg-fürth
az.: 2 HK O 9434/01
mailprobleme ? persönliches pech !
wer in geschäftlichen dokumenten eine e-mail-adresse angibt, signaliert damit, dass er kommunikation auf dem elektronischen weg akzeptiert. mit eingang einer mail geht somit auch das verlust- und verzögerungsrisiko auf ihn über, da es zum risikobereich des empfängers gehört, wenn störungen in seinem machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene abruf seiner mailbox. als datum gilt der eingang der mail in den elektronischen briefkasten.
oberlandgericht
Hamm
az.: 19 U 41/02
0190er-Schutz
ein telefonnetzbetreiber ist gegenüber seinen kunden verpflichtet, die verbindungen zu 0190er
servicenummern spätestens nach 1 Stunde zu unterbrechen. dadurch soll der kunde vor schäden
durch eine unbeabsichtigte verursachung hoher kosten geschützt werden. mit dieser entscheidung
wies das gericht überwiegend die klage eines telekommunikationsunternehmens gegen seinen
kunden auf zahlung von 6.500,00 € für eine verbindung zu einer 0190er-servicenummer ab.
im vorliegenden fall war die verbindung versehentlich über 68 std. geschaltet. es hatte sich
erwiesen, dass der kunde die servicenummer nur für kurze zeit, nämlich für weniger als
1 std., nutzen wollte. die verbindung blieb versehentlich bestehen. nur für diese stunde
muss der kunde nun zahlen. der telefondienstanbieter wäre zum schutz seines kunden ver-
pflichtet gewesen, nach 1 std. eine autom. abschaltung der verbindung vorzunehmen, ent-
schied das gericht. hierbei handelt es sich um eine nebenpflicht aus dem telefonvertrag.
es entspricht dem redlichen geschäftsverkehr, wenn der telefonnetzbetreiber schutzvor-
kehrungen ergreift, um unbeabsichtigte kosten für den kunden so weit wie möglich zu ver-
meiden. dabei spielt es keine rolle, ob ein bedienungsfehler des kunden, oder ein tech-
nischer defekt für die nichtbeendigung der verbindung ursächlich gewesen ist.
im vorliegenden fall konnte der telefonnetzbetreiber von seinem kunden nur 111,24 € für
die anwahl der servicenummer verlangen.
landgericht
köln
az.: 31 O 287/03
dialer-schutz (die erste)
provider müssen dialer-seiten sperren, wenn auf die höhe der anfallenen telefongebühren
nicht 'klar und verständlich' hingewiesen wird. dies ergibt sich aus einem beschluss des
landgerichtes köln. grundlage war § 312 e (BGB), welcher internet anbieter verpflichtet,
eine 'klare und verständliche' mitteilung über die höhe aller anfallenden kosten
anzuzeigen.
amtsgericht
mönchengladbach
az.: 5 C 286/02
dialer-schutz (die zweite)
ein dialer-geschädigter hatte einen provider auf erstattung von knapp 400 euro telefongebühren
verklagt, die bei einer unbemerkten dialer-einwahl angefallen waren. da nicht mehr feststellbar
war, an welchen dialer-anbieter die gebühren geflossen waren, meinte der geschädigte, den
nummernprovider für den schaden haftbar machen zu können. das amtsgericht mönchengladbach
wies die klage ab. begründung: wenn der dialer-anbieter trotz sorgfältiger recherchen des
providers nicht mehr ausfindig gemacht werden könne, sei dies das risiko des nutzers. einen
'wissensvorsprung', der eine haftung begründen könnte, habe der provider nicht.
landgericht
gießen
az.: 5 O 139/01
sturz auf nass gewischter treppe
der besucher eines büro- oder mietshauses kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der
bodenbelag stets trocken ist. es stellt eine erhebliche überspannung an die anforderungen
der verkehrssicherungspflicht dar, wenn verlangt würde, treppen unmittelbar nach dem wisch-
vorgang zu trocknen oder andernfalls als nass zu kennzeichnen. damit stellt die infolge
des wischens entstehende nässe keine unerwartete gefahr für besucher dar. schadenersatz-
ansprüche gegen den hauseigentümer bestehen nicht.
landgericht
wiesbaden
az.: 10 O 116/01
domain-verantwortlichkeit
aus der registrierung von domain-namen durch eine gesellschaft folgt noch nicht,
dass diese auch für den inhalt der webseiten verantwortlich ist. ein anspruch gegen
die registrierungsgesellschaft, die beleidigenden äusserungen auf den webseiten zu
unterlassen, besteht nicht.
bundesgerichtshof
az.: VIII ZR 13/01
internet-auktionen
wer sein fahrzeug auf einer internet-auktion zur versteigerung anbietet, ist an das
höchst abgegebene gebot gebunden und muss dem höchstbieter das fahrzeug zum gebotspreis
abgeben. die behauptung des anbieters, er habe lediglich eine unverbindliche aufforderung
zur abgabe von geboten abgeben wollen, ist unerheblich. damit musste der internet-auktionsanbieter
das fahrzeug (wert 20.000 euro) zum höchstgebot von 13.000 euro herausgeben.
landgericht
münchen I
az.: 17 HKT 24115/00
@ in firmennamen
das als 'klammeraffe' bezeichnete computerzeichen @ als bestandteil eines firmennamens ist
grundsätzlich nicht zulässig. denn ein firmenname darf kein zeichen enthalten, das nicht zur
deutschen rechtschreibung gehört. hinzu kommt, das es zum wesen eines namens gehört, das man
ihn aussprechen kann. diese voraussetzungen erfüllt der 'klammeraffe' nicht. seiner gestaltung
nach ist er vielmehr ein bildzeichen. reine bildzeichen haben in einem firmennamen aber nichts
zu suchen.
bundesfinanzhof
az.: XI R 10, 11/01
auskunft ohne belehrung
der bundesfinanzhof hat entschieden, dass die anlässlich einer betriebesprüfung durch auskünfte
des steuerpflichtigen festgestellten tatsachen auch dann im besteuerungsverfahren zu berück-
sichtigen sind, wenn der steuerpflichtige vor der auskunftserteilung nicht darüber belehrt worden
ist, dass er nicht verpflichtet sei, sich selbst wegen einer steuerstraftat oder einer steuerordnungs-
widrigkeit zu belasten. die unterlassene belehrung führt nur zu einem verwertungsverbot im straf-
verfahren. im besteuerungsverfahren können die angaben des steuerpflichtigen aber
berücksichtigt werden.
arbeitsgericht
frankfurt/main
az.: 2 Ca 5340/01
kündigung wegen internetnutzung
ohne ausdrückliche genehmigung des arbeitgebers ist ein arbeitnehmer nicht berechtigt, über einen
betrieblichen internetzugang im internet zu surfen und dabei webseiten herunterzuladen. selbst wenn
der arbeitgeber das surfen im internet duldet, so gilt diese stillschweigende erlaubnis nur für den
fall, das hierdurch nicht grössere teile der arbeitszeit in anspruch genommen werden und keine
spürbare kostenbelastung für den arbeitgeber ausgelöst wird. will ein arbeitgeber wegen einer
unberechtigten internetnutzung eine arbeitsrechtliche kündigung aussprechen, so muss der
arbeitgeber vorher den arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches
verbot ausgesprochen haben.
bundessozialgericht
az.: B 2 U 30/00 R
spaziergang in der mittagspause
ein spaziergang zur erhaltung oder wiederherstellung der arbeitsfähigkeit während einer arbeitspause,
der nicht auf grund besonderer belastungen durch die bisher verrichtete tätigkeit erforderlich war,
steht nur dann unter dem schutz der gesetzlichen unfallversicherung, wenn die den spaziergang notwendig machenden gründe plötzlich und unerwartet aufgetreten sind. plötzlich und unerwartet
auftretende kopfschmerzen und der gang zur apotheke fallen damit unter den schutz der gesetzlichen
unfallversicherung, nicht aber magenschmerzen, wenn diese bereits seit tagen bestanden.
bundesfinanzhof
az.: VIR 132/00
firmenwagen mit mehreren nutzern
steht ein firmenwagen mehreren arbeitnehmern zur privaten nutzung zur verfügung, beläuft sich der als
arbeitslohn zu erfassende geldwerte vorteil für jeden kalendermonat (noch) auf insgesamt ein prozent
des inländischen listenpreises des kfz. dieser wert ist auf die nutzungsberechtigten aufzuteilen.
keinesfalls ist der geldwerte vorteil für jeden arbeitsnehmer gesondert und jeweils in voller höhe
auszuweisen, wie das finanzamt im verhandelten fall meinte.
arbeitsgericht
frankfurt/main
az.: 7/14 CA 681/02
kürzung bei weihnachtsgeld
hat ein unternehmen seinen arbeitsnehmern bereits jahrelang ein weihnachtsgeld gezahlt, dann ist der
arbeitgeber nicht berechtigt, dieses geld mit dem pauschalen hinweis auf die schlechte finanzielle
situation plötzlich zu streichen.
als folge dieser 'betrieblichen übung' ist nämlich für den arbeitgeber eine vertragliche verpflicht-
ung zur zahlung des weihnachtsgeldes entstanden. diese sonderzahlung kann vom arbeitgeber nur
im wege einer änderungskündigung widerrufen werden, wobei der arbeitgeber dann aber darlegen
und beweisen muss, das dieser schritt sozial gerechtfertigt ist.
landesarbeitsgericht
köln
az.: 11 Sa 1479/00
selbstbeurlaubung
eine eigenmächtige selbstbeurlaubung - erst recht eine solche, die in bewusster opposition gegen den
willen des arbeitgebers vorgenommen wird - ist an sich geeignet, eine ausserordentliche kündigung zu
rechtfertigen. und das auch dann, wenn sich das urlaubsjahr oder der übertragungszeitraum dem ende
nähert, einstweiliger rechtsschutz aber möglich ist und/oder ein vom arbeitnehmer gefürchteter
urlaubsverfall zu einen anspruch auf ersatzurlaub im wege des schadenersatzes führen würde.
landesarbeitsgericht
köln
az.: 11(7) Sa 484/00
datenklau
der gegen eine führungskraft sprechende dringende verdacht, sich unbefugt betriebsgeheimnisse
durch herstellung und speicherung einer privaten datenkopie verschafft und dabei zu zwecken des
wettbewerbes gehandelt zu haben, kann wichtiger grund für eine fristlose kündigung ohne
abmahnung sein.
voraussetzung ist, das der verdacht durch objektive gründe erhärtet und von der plausibilität
her dringend sowie die vermutete pflichtverletzung von eigenem gewicht ist. ausserdem müssen die
einzubeziehenden gesamtumstände es für den arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen,
an dem arbeitsverhältnis auch nur für die dauer der kündigungsfrist festzuhalten.
arbeitsgericht
köln
az.: 9 Ca 12433/01
super statt diesel
ein arbeitnehmer, der das ihm vom arbeitgeber dienstlich zur verfügung gestellte dieselfahrzeug
zunächst mit 20 liter superbenzin betankt und nach entdeckung seines irrtums sich damit begnügt,
den tank mit 40 liter dieselkraftstoff aufzufüllen, um dann weiterzufahren, ist für die dadurch
entstandenen schäden grundsätzlich voll verantwortlich. der arbeitnehmer hat den schaden grob
fahrlässig herbeigeführt und muss dem arbeitgeber die reparaturkosten ersetzen.
oberlandesgericht
hamm
az.: 11 u 163/99
unfallaufnahme durch polizei
bei verkehrsunfällen sollten sich geschädigte immer immer das auto-kennzeichen des verur-
sachers notieren und sich nicht auf die polizei verlassen. polizeibeamte sind zwar verpflichtet,
auch bei kleineren unfällen eine unfallmeldung auszufüllen, dies begründe jedoch keinen
rechtsanspruch des bürgers, stellte das olg hamm fest, sondern sei nur ein unverbindlicher
service des öffentlichen dienstes.
oberlandesgericht
nürnberg
az.: 8 u 2478/01
stoppschilder
die kfz-kaskoversicherung ist von ihrer leistungspflicht befreit, wenn der versicherte
den versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. so stellt das überfahren
eines stoppschildes einen schweren und gefährlichen verkehrsverstoss dar,
weil stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen
einmündungen und kreuzungen aufgestellt werden.
amtsgericht
münchen
az.: 345 c 10019/01
auffahrunfälle
die grundregel, dass der auffahrende stets die schuld am unfall trägt, gilt nicht
in jedem fall. so trägt ein verkehrsteilnehmer dann die alleinschuld an dem unfall,
wenn er nach dem umschalten einer ampel auf grün zunächst anfährt und nach
wenigen metern abrupt zum stillstand abbremst, so dass der hintermann auffährt.
amtsgericht
pforzheim
az.: 2 c 590/01
rechtsanwälte
ein unfallgeschädigter hat in der regel anspruch darauf, zur wahrung seiner interessen
einen anwalt einzuschalten. die kosten muss die haftpflichtversicherung des verur-
sachers tragen. dies sei, so das amtsgericht pforzheim, schon vom gesichtspunkt der
'waffengleichheit' her gerechtfertigt. Während auf seiten des versicherers eine
geschulte organisation und fachkundiges personal sässen, habe der geschädigte ohne
anwalt kein entsprechendes gegenüber.
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