Datenbankconnect nicht ok
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bonnyb's-page eine kleine sammlung interessanter, manchmal auch seltsam anmutender, urteile deutscher gerichte rund ums NET, homepages und sonstige wissenswerte 'wichtigkeiten'. (ohne gewähr für tatsächliche korrektheit und vollständigkeit) |
landgericht memmingen az.: 1 H O 2319/03 |
bestellte Software stornierbar? das landgericht memmingen hat in einem urteil festgestellt, dass privatpersonen, die über das internet oder telefonisch standardsoftware bestellen, die lieferung zurückgehen lassen können. dies gilt selbst dann, wenn die rechnung folgenden text enthält: 'dieser artikel wird speziell für sie bestellt und kann nicht storniert oder zurück gegeben werden' sobald der kunde handelsübliche, nicht für die besonderen belange eines kunden spezifizierte software erwirbt, gilt das widerrufsrecht bei fernabsatzverträgen nach dem bürgerlichen gesetzbuch. |
landgericht nürnberg-fürth az.: 2 HK O 9434/01 |
mailprobleme ? persönliches pech ! wer in geschäftlichen dokumenten eine e-mail-adresse angibt, signaliert damit, dass er kommunikation auf dem elektronischen weg akzeptiert. mit eingang einer mail geht somit auch das verlust- und verzögerungsrisiko auf ihn über, da es zum risikobereich des empfängers gehört, wenn störungen in seinem machtbereich eintreten, beispielsweise der unterlassene abruf seiner mailbox. als datum gilt der eingang der mail in den elektronischen briefkasten. |
oberlandgericht Hamm az.: 19 U 41/02 |
0190er-Schutz ein telefonnetzbetreiber ist gegenüber seinen kunden verpflichtet, die verbindungen zu 0190er servicenummern spätestens nach 1 Stunde zu unterbrechen. dadurch soll der kunde vor schäden durch eine unbeabsichtigte verursachung hoher kosten geschützt werden. mit dieser entscheidung wies das gericht überwiegend die klage eines telekommunikationsunternehmens gegen seinen kunden auf zahlung von 6.500,00 € für eine verbindung zu einer 0190er-servicenummer ab. im vorliegenden fall war die verbindung versehentlich über 68 std. geschaltet. es hatte sich erwiesen, dass der kunde die servicenummer nur für kurze zeit, nämlich für weniger als 1 std., nutzen wollte. die verbindung blieb versehentlich bestehen. nur für diese stunde muss der kunde nun zahlen. der telefondienstanbieter wäre zum schutz seines kunden ver- pflichtet gewesen, nach 1 std. eine autom. abschaltung der verbindung vorzunehmen, ent- schied das gericht. hierbei handelt es sich um eine nebenpflicht aus dem telefonvertrag. es entspricht dem redlichen geschäftsverkehr, wenn der telefonnetzbetreiber schutzvor- kehrungen ergreift, um unbeabsichtigte kosten für den kunden so weit wie möglich zu ver- meiden. dabei spielt es keine rolle, ob ein bedienungsfehler des kunden, oder ein tech- nischer defekt für die nichtbeendigung der verbindung ursächlich gewesen ist. im vorliegenden fall konnte der telefonnetzbetreiber von seinem kunden nur 111,24 € für die anwahl der servicenummer verlangen. |
landgericht köln az.: 31 O 287/03 |
dialer-schutz (die erste) provider müssen dialer-seiten sperren, wenn auf die höhe der anfallenen telefongebühren nicht 'klar und verständlich' hingewiesen wird. dies ergibt sich aus einem beschluss des landgerichtes köln. grundlage war § 312 e (BGB), welcher internet anbieter verpflichtet, eine 'klare und verständliche' mitteilung über die höhe aller anfallenden kosten anzuzeigen. |
amtsgericht mönchengladbach az.: 5 C 286/02 |
dialer-schutz (die zweite) ein dialer-geschädigter hatte einen provider auf erstattung von knapp 400 euro telefongebühren verklagt, die bei einer unbemerkten dialer-einwahl angefallen waren. da nicht mehr feststellbar war, an welchen dialer-anbieter die gebühren geflossen waren, meinte der geschädigte, den nummernprovider für den schaden haftbar machen zu können. das amtsgericht mönchengladbach wies die klage ab. begründung: wenn der dialer-anbieter trotz sorgfältiger recherchen des providers nicht mehr ausfindig gemacht werden könne, sei dies das risiko des nutzers. einen 'wissensvorsprung', der eine haftung begründen könnte, habe der provider nicht. |
landgericht gießen az.: 5 O 139/01 |
sturz auf nass gewischter treppe der besucher eines büro- oder mietshauses kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der bodenbelag stets trocken ist. es stellt eine erhebliche überspannung an die anforderungen der verkehrssicherungspflicht dar, wenn verlangt würde, treppen unmittelbar nach dem wisch- vorgang zu trocknen oder andernfalls als nass zu kennzeichnen. damit stellt die infolge des wischens entstehende nässe keine unerwartete gefahr für besucher dar. schadenersatz- ansprüche gegen den hauseigentümer bestehen nicht. |
landgericht wiesbaden az.: 10 O 116/01 |
domain-verantwortlichkeit aus der registrierung von domain-namen durch eine gesellschaft folgt noch nicht, dass diese auch für den inhalt der webseiten verantwortlich ist. ein anspruch gegen die registrierungsgesellschaft, die beleidigenden äusserungen auf den webseiten zu unterlassen, besteht nicht. |
bundesgerichtshof az.: VIII ZR 13/01 |
internet-auktionen wer sein fahrzeug auf einer internet-auktion zur versteigerung anbietet, ist an das höchst abgegebene gebot gebunden und muss dem höchstbieter das fahrzeug zum gebotspreis abgeben. die behauptung des anbieters, er habe lediglich eine unverbindliche aufforderung zur abgabe von geboten abgeben wollen, ist unerheblich. damit musste der internet-auktionsanbieter das fahrzeug (wert 20.000 euro) zum höchstgebot von 13.000 euro herausgeben. |
landgericht münchen I az.: 17 HKT 24115/00 |
@ in firmennamen das als 'klammeraffe' bezeichnete computerzeichen @ als bestandteil eines firmennamens ist grundsätzlich nicht zulässig. denn ein firmenname darf kein zeichen enthalten, das nicht zur deutschen rechtschreibung gehört. hinzu kommt, das es zum wesen eines namens gehört, das man ihn aussprechen kann. diese voraussetzungen erfüllt der 'klammeraffe' nicht. seiner gestaltung nach ist er vielmehr ein bildzeichen. reine bildzeichen haben in einem firmennamen aber nichts zu suchen. |
bundesfinanzhof az.: XI R 10, 11/01 |
auskunft ohne belehrung der bundesfinanzhof hat entschieden, dass die anlässlich einer betriebesprüfung durch auskünfte des steuerpflichtigen festgestellten tatsachen auch dann im besteuerungsverfahren zu berück- sichtigen sind, wenn der steuerpflichtige vor der auskunftserteilung nicht darüber belehrt worden ist, dass er nicht verpflichtet sei, sich selbst wegen einer steuerstraftat oder einer steuerordnungs- widrigkeit zu belasten. die unterlassene belehrung führt nur zu einem verwertungsverbot im straf- verfahren. im besteuerungsverfahren können die angaben des steuerpflichtigen aber berücksichtigt werden. |
arbeitsgericht frankfurt/main az.: 2 Ca 5340/01 |
kündigung wegen internetnutzung ohne ausdrückliche genehmigung des arbeitgebers ist ein arbeitnehmer nicht berechtigt, über einen betrieblichen internetzugang im internet zu surfen und dabei webseiten herunterzuladen. selbst wenn der arbeitgeber das surfen im internet duldet, so gilt diese stillschweigende erlaubnis nur für den fall, das hierdurch nicht grössere teile der arbeitszeit in anspruch genommen werden und keine spürbare kostenbelastung für den arbeitgeber ausgelöst wird. will ein arbeitgeber wegen einer unberechtigten internetnutzung eine arbeitsrechtliche kündigung aussprechen, so muss der arbeitgeber vorher den arbeitnehmer einschlägig abgemahnt oder zumindest ein ausdrückliches verbot ausgesprochen haben. |
bundessozialgericht az.: B 2 U 30/00 R |
spaziergang in der mittagspause ein spaziergang zur erhaltung oder wiederherstellung der arbeitsfähigkeit während einer arbeitspause, der nicht auf grund besonderer belastungen durch die bisher verrichtete tätigkeit erforderlich war, steht nur dann unter dem schutz der gesetzlichen unfallversicherung, wenn die den spaziergang notwendig machenden gründe plötzlich und unerwartet aufgetreten sind. plötzlich und unerwartet auftretende kopfschmerzen und der gang zur apotheke fallen damit unter den schutz der gesetzlichen unfallversicherung, nicht aber magenschmerzen, wenn diese bereits seit tagen bestanden. |
bundesfinanzhof az.: VIR 132/00 |
firmenwagen mit mehreren nutzern steht ein firmenwagen mehreren arbeitnehmern zur privaten nutzung zur verfügung, beläuft sich der als arbeitslohn zu erfassende geldwerte vorteil für jeden kalendermonat (noch) auf insgesamt ein prozent des inländischen listenpreises des kfz. dieser wert ist auf die nutzungsberechtigten aufzuteilen. keinesfalls ist der geldwerte vorteil für jeden arbeitsnehmer gesondert und jeweils in voller höhe auszuweisen, wie das finanzamt im verhandelten fall meinte. |
arbeitsgericht frankfurt/main az.: 7/14 CA 681/02 |
kürzung bei weihnachtsgeld hat ein unternehmen seinen arbeitsnehmern bereits jahrelang ein weihnachtsgeld gezahlt, dann ist der arbeitgeber nicht berechtigt, dieses geld mit dem pauschalen hinweis auf die schlechte finanzielle situation plötzlich zu streichen. als folge dieser 'betrieblichen übung' ist nämlich für den arbeitgeber eine vertragliche verpflicht- ung zur zahlung des weihnachtsgeldes entstanden. diese sonderzahlung kann vom arbeitgeber nur im wege einer änderungskündigung widerrufen werden, wobei der arbeitgeber dann aber darlegen und beweisen muss, das dieser schritt sozial gerechtfertigt ist. |
landesarbeitsgericht köln az.: 11 Sa 1479/00 |
selbstbeurlaubung eine eigenmächtige selbstbeurlaubung - erst recht eine solche, die in bewusster opposition gegen den willen des arbeitgebers vorgenommen wird - ist an sich geeignet, eine ausserordentliche kündigung zu rechtfertigen. und das auch dann, wenn sich das urlaubsjahr oder der übertragungszeitraum dem ende nähert, einstweiliger rechtsschutz aber möglich ist und/oder ein vom arbeitnehmer gefürchteter urlaubsverfall zu einen anspruch auf ersatzurlaub im wege des schadenersatzes führen würde. |
landesarbeitsgericht köln az.: 11(7) Sa 484/00 |
datenklau der gegen eine führungskraft sprechende dringende verdacht, sich unbefugt betriebsgeheimnisse durch herstellung und speicherung einer privaten datenkopie verschafft und dabei zu zwecken des wettbewerbes gehandelt zu haben, kann wichtiger grund für eine fristlose kündigung ohne abmahnung sein. voraussetzung ist, das der verdacht durch objektive gründe erhärtet und von der plausibilität her dringend sowie die vermutete pflichtverletzung von eigenem gewicht ist. ausserdem müssen die einzubeziehenden gesamtumstände es für den arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen, an dem arbeitsverhältnis auch nur für die dauer der kündigungsfrist festzuhalten. |
arbeitsgericht köln az.: 9 Ca 12433/01 |
super statt diesel ein arbeitnehmer, der das ihm vom arbeitgeber dienstlich zur verfügung gestellte dieselfahrzeug zunächst mit 20 liter superbenzin betankt und nach entdeckung seines irrtums sich damit begnügt, den tank mit 40 liter dieselkraftstoff aufzufüllen, um dann weiterzufahren, ist für die dadurch entstandenen schäden grundsätzlich voll verantwortlich. der arbeitnehmer hat den schaden grob fahrlässig herbeigeführt und muss dem arbeitgeber die reparaturkosten ersetzen. |
oberlandesgericht hamm az.: 11 u 163/99 |
unfallaufnahme durch polizei bei verkehrsunfällen sollten sich geschädigte immer immer das auto-kennzeichen des verur- sachers notieren und sich nicht auf die polizei verlassen. polizeibeamte sind zwar verpflichtet, auch bei kleineren unfällen eine unfallmeldung auszufüllen, dies begründe jedoch keinen rechtsanspruch des bürgers, stellte das olg hamm fest, sondern sei nur ein unverbindlicher service des öffentlichen dienstes. |
oberlandesgericht nürnberg az.: 8 u 2478/01 |
stoppschilder die kfz-kaskoversicherung ist von ihrer leistungspflicht befreit, wenn der versicherte den versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. so stellt das überfahren eines stoppschildes einen schweren und gefährlichen verkehrsverstoss dar, weil stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen einmündungen und kreuzungen aufgestellt werden. |
amtsgericht münchen az.: 345 c 10019/01 |
auffahrunfälle die grundregel, dass der auffahrende stets die schuld am unfall trägt, gilt nicht in jedem fall. so trägt ein verkehrsteilnehmer dann die alleinschuld an dem unfall, wenn er nach dem umschalten einer ampel auf grün zunächst anfährt und nach wenigen metern abrupt zum stillstand abbremst, so dass der hintermann auffährt. |
amtsgericht pforzheim az.: 2 c 590/01 |
rechtsanwälte ein unfallgeschädigter hat in der regel anspruch darauf, zur wahrung seiner interessen einen anwalt einzuschalten. die kosten muss die haftpflichtversicherung des verur- sachers tragen. dies sei, so das amtsgericht pforzheim, schon vom gesichtspunkt der 'waffengleichheit' her gerechtfertigt. Während auf seiten des versicherers eine geschulte organisation und fachkundiges personal sässen, habe der geschädigte ohne anwalt kein entsprechendes gegenüber. |